CORONAINFORMATIONEN
Wir haben alle aktuellen Informationen zu dem Thema auf dieser Sonderseite für Sie zusammengefasst:
Kurze Zusammenfassung der aktuell geltenden Regelungen (Stand: 6.12.2021) im Zusammenhang mit Corona:
Kontakte:
Einschränkungen nur wenn Ungeimpfte in der Gruppe sind. Wenn Ungeimpfte in der Gruppe sind: nur eigener Haushalt + max. 2 weitere Personen. Für Geimpfte : Nur Einschränkungen bei einer landesweiten Inzidenz von über 350, dann maximal 50 Personen (drinnen), 200 Personen draussen.
Gaststätten / Restaurants:
Die Gastronomie ist geöffnet - sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Es gilt die 2G-Plus-Regel. Es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Es muss ein tagesaktueller Corona-Test vorgezeigt werden oder:
Besucher oder Gäste können laut Landesverordnung auch Tests mitbringen und sich unter Aufsicht vor Ort selbst testen. Auch der Arbeitgeber kann einen tagesaktuellen Test bestätigen. Für Kinder und Jugendliche reicht seit dem 1. Dezember der Schülerausweis als Testnachweis, da in den Schulen regelmäßig getestet wird. Während der Ferien gilt das allerdings nicht.
Einreise nach MV:
Seit dem 11. Juni sind alle Einreisen nach MV wieder möglich - sowohl private Reisen zu Freunden und Bekannten als auch der Tagestourismus und Dienstreisen. Bei der Einreise ist nur dann ein negativer Corona-Test Vorschrift, wenn man auch in einer Unterkunft in MV übernachten möchte - dann auch für Kinder ab dem Schulalter. Die Pflicht, sich alle drei Tage erneut zu testen, gilt ab der Ampelstufe "gelb" für Ungeimpfte.
Testzentrum überfüllt:
Besucherinnen und Besucher, Kunden oder Gäste können entsprechende Tests aus der Apotheke oder Drogerie mitbringen und sich unter Aufsicht zum Beispiel direkt im Restaurant selbst testen. Voraussetzung ist aber, dass entsprechend geschultes Personal vor Ort ist. Auch Arbeitgeber sind berechtigt, ein Zertifikat über ein negatives Testergebnis auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler reicht wegen der Testpflicht in der Schule der Schülerausweis als Nachweis.
Vereinssport:
Es gilt die 2G-Plus-Regel für Erwachsene (Es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Es muss ein tagesaktueller Corona-Test vorgezeigt werden ). Ab der Stufe "rot" gilt die 2G-Regel für den Kinder- und Jugendsport. Für Schülerinnen und Schüler ist es aber ausreichend, ihren Schülerausweis vorzuzeigen.
Öffentlicher Personennahverkehr Busse und Bahnen:
Mit den Beschlüssen zum neuen Infektionsgesetz gilt in Bussen und Bahnen bundesweit die 3G-Regel (Geimpft, Genesen oder Getestet). Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. De Schülerbeförderung (auch für Berufsschüler) ist davon ausgenommen. Die Kontrollen bleiben den Verkehrsunternehmen überlassen. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen. Außerdem gilt eine Maskenpflicht.
Besuche von Alten-und Pflegeheimen:
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Besuche sind laut Sozialministerium möglich, sofern in der einzelnen Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen ist. Vor Ort in den Einrichtungen soll es die Möglichkeit für einen Schnelltest geben. Diesen müssen Besucher nicht bezahlen. Einrichtungen können jedoch eigenmächtig ein Besuchsverbot aussprechen.
Trauungen:
Trauungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe "gelb" gilt die 2G-Regel für Trauungen.
Beerdigungen:
Beisetzungen sind unter den geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Es gilt aber die Pflicht, dass die Sitzplätze 1,5 Meter Abstand zueinander haben. Ab der Stufe "gelb" gilt die 2G-Regel für Beerdigungen.
27.05.2021
+++ weitere Lockerungen im Zuge der Corona-Pandemie +++
Das Kabinett hat heute getagt und weitere Lockerungen in einem Stufenplan beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen für Euch hier einmal kurz zusammengefasst:
Ab 1. Juni 2021:
- sind Treffen wieder mit mehreren Haushalten möglich: Fünf Haushalte mit bis zu zehn Personen dürfen sich wieder treffen. Vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder zählen nicht mit.
- entfällt die Maskenpflicht auf den Schulhöfen
- sind Hochzeiten mit bis zu 30 Personen möglich
- Musik- und Kunstschulen können laut Landesregierung wieder öffnen. Gruppenkurse sind drinnen mit 15, draußen mit 25 Personen erlaubt. Die Erwachsenen müssen sich dabei testen lassen, die Kinder aufgrund der Testpflicht in den Schulen nicht. Chöre, Orchester und Ensembles dürfena dem 7. Juni wieder mit 25 Leuten gemeinsam im Freien proben.
Ab 11. Juni 2021:
- sind Feiern in der Gastronomie mit bis zu 30 Personen erlaubt. Es besteht eine Testpflicht. Komplett-Geimpfte, Genesene und Kinder zählen nicht mit.
Ab 21. Juni 2021:
- sind bei Familienfeiern in der Gastronomie bis zu 60 Personen erlaubt, privat bis zu 30 Personen.
Ab 5. Juli 2021:
- sind Feiern mit bis zu 100 Personen in der Gastronomie und bis zu 50 Personen privat erlaubt.
- können Spezialmärkte wie Flohmärkte wieder veranstaltet werden.
Fahrschulen und körpernahe Dienstleistungen:
Fahrschulen sind seit dem 25. Mai wieder offen. Auch hier gilt eine regelmäßige Testpflicht für alle, nicht nicht vollständig geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.
Geschäfte, Kosmetik-, Sonnen- oder Nagelstudios sind seit dem 25. Mai geöffnet. Eine Testpflicht gilt nicht im Einzelhandel, aber bei körpernahen Dienstleistungen. (Friseursalons sind ebenfalls geöffnet).
Sport:
Seit gestern, dem 26. Juni 2021 gelten für den Sport folgende Regelungen:Kinder- und Jugendsport draußen für bis zu 20 Personen erlaubt. Kinder brauchen laut Sozialministerium keinen zusätzlichen Corona-Test, weil sie bereits in der Schule regelmäßig getestet werden. Sport- und Schwimmunterricht im Schulkontext ist laut Sozialministerin Drese (SPD) ebenfalls wieder möglich.
Vom 1. Juni an ist Vereinssport wieder für alle Altersgruppen möglich. Erwachsene brauchen einen negativen Corona-Test. In geschlossenen Räumen sind 15 Personen pro Sportgruppe, draußen sind 25 Personen erlaubt. Wettkämpfe mit Publikum sind vom 22. Juni an wieder möglich.
Wir kommen langsam wieder in die Normalität zurück.Bleibt alle gesund !
19.05.2021
Ab Pfingstsonntag greifen die ersten Schritte der Öffnungsstrategie des Landes u.a. im Gaststättenbereich.
Bitte bedenkt bei Euren Besuchen bzw. Reservierungen daran, dass es auch hier Regelungen gibt, die beachtet werden müssen und die die Restaurants und Cafes einhalten müssen (aber nicht selbst aufstellt haben).
Die neue Verordnung ist noch nicht ausgefertigt, hier aber schon die Auszüge aus der offiziellen Mitteilung des Gesundheitsministeriums von gestern abend:
Öffnung von Gaststätten
Ab dem 23. Mai 2021 sind Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geöffnet. Hierunter fallen auch Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, die ihren Betrieb als Schankwirtschaften fortsetzen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind weiter verboten.
Die Bewirtung im Innenbereich und Außenbereich ist bis 24 Uhr erlaubt. Die Inanspruchnahme der Bewirtung ist im Innenbereich nur nach vorheriger Reservierung und grundsätzlich nur für Gäste gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a der Verordnung verfügen.
Geimpfte und Genesene sind nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Getesteten gleichgestellt und benötigen deshalb keinen Test.Im Außenbereich kann eine Bewirtung ohne vorherige Reservierung und ohne Test erfolgen.
16.04.2021
Information des Bürgermeisters: Ergebnisse aus dem MV-Gipfel zur Corona-Situation
Das Wichtigste für Euch einmal zusammengefasst - die Verordnung dazu wird sicherlich im Tagesverlauf ausgefertigt.
Der "harte Lockdown" gilt dann ab Montag, d. 19. April 2021:
Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt soll sich nur noch mit einer weiteren Person (!) treffen dürfen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
Notbetrieb in Schulen und Kitas: In Kitas wird nur noch eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen von Montag an nur noch die Abschlussklassen in den Unterricht, für alle anderen gilt: Unterricht zu Hause.
Ausgangsbeschränkungen: Diese sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten verfügt werden. Die eigene Unterkunft beziehungsweise das eigene Grundstück darf zwischen 21 und 6 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Triftige Gründe sind: z.B. die Berufsausübung oder die Pflege hilfsbedürftiger Personen. Aktuell liegt vom Landkreis dazu noch keine Verfügung vor - sobald diese kommt, informiere ich Euch.
Schließungen im Einzelhandel und Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Kosmetik-und Nagelstudios) müssen wieder schließen.
Friseure bleiben geöffnet.
Folgende Einzelhandelsgeschäfte bleiben geöffnet (alle anderen Dienstleistungen müssen schließen):
Lebensmittelmärkte
Tankstellen
Banken
Poststellen
Apotheken
Drogerien
Buchhandlungen
Baumärkten
Blumenläden
Gartenmärkten
Auch Museen und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.
Fahrschulen dürfen nur noch Fahrschüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen.
Einschränkungen beim Sport: Kinder-und Jugendsport wird untersagt. Individualsport soll nur noch allein oder zu zweit möglich sein.
Kein Tourismus: Wer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern lebt, soll während des landesweiten Lockdowns seinen Zweitwohnsitz in MV nicht aufsuchen dürfen (dies war bisher möglich). Das soll auch für Dauercamper und Tagestouristen von außerhalb gelten.
Passt auf Euch auf und bleibt gesund ! Sobald es Neues gibt, melde ich mich (insbesondere, wenn es Abweichungen in der neuen Verordnung gibt).
Marcus Kreft
Bürgermeister
31.03.2021
Bitte nutzen Sie zur Landrätin/Landratswahl im April 2021 die Möglichkeit zur Briefwahl
Sie haben in den letzten Tagen Ihre Wahlbenachrichtigungen zur Landrätin/Landratswahl Ende April erhalten. Wie Sie vielleicht gesehen haben, wird die Wahl dieses Mal in der Sporthalle erfolgen, damit wir die Hygienekonzepte umsetzen können (u.a. getrennte Ein-und Ausgänge, die weder in der Schule, noch im Gemeindehaus problemlos möglich wären).
Ich möchte Sie bitten, dass so viele wie möglich von Ihnen die Möglichkeit der Briefwahl nutzen. (Ich gebe gerne zu, dass mir der eine oder andere Plausch auf der Straße fehlen wird, Wahlsonntage sind doch irgendwie immer besonders, wenn alle in die Wahllokale unterwegs sind. Mich freut das immer, wie viele sich beteiligen zur Wahl zu gehen).
Sie finden auf der Wahlbenachrichtigung - einen individualisierten QR Code und können über Ihr Smartphone (Kamerafunktion oder QR-App) die Briefwahlunterlagen direkt anfordern. Sie ergänzen nur noch Ihr Geburtsdatum und Ihre eMail-Adresse. Natürlich können die Unterlagen auch über den Postweg angefordert werden. Bitte überzeugen Sie auch gerade "unsere Älteren" (Eltern, Nachbarn oder Bekannte) die Möglichkeit der Briefwahl zu nutzen. So schützen wir uns alle noch ein Stück mehr. Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut in das Osterwochenende!
Herzliche Grüße
Marcus Kreft
Bürgermeister
26.03.2021 Luca - App - QR - Code seit heute an allen öffentlichen Gebäuden der Gemeinde
Für diejenigen, die die Luca App zur Nachverfolgung von Infektionsherden nutzen, sind alle öffentlichen Gebäude in Selmsdorf heute mit einem QR zum scannen vorgesehen worden.#selmsdorfbleibtgesund
Die Hansestadt Rostock hat zu dem Thema die Informationen gut gebündelt. Mehr finden Sie auf dieser Seite.
26. November 2020
Leider war es nur eine Frage der Zeit, wann Conona auch uns erreicht. Durch eine Positivtestung in unserer Grundschule werden die Klassen 1-4 bis voraussichtlich 8.12.2020 unter Quarantäne gestellt - die Grundschule bleibt bis zu diesem Datum geschlossen.
Die Schule informiert mich über den weiteren Verlauf. Sofern es für Euch relevant ist, informiere ich Euch an dieser Stelle ebenfalls, wie gewohnt. Ich wünsche dem betroffenen Kind alles Gute und einen guten Krankheitsverlauf, sowie allen anderen Schülerinnen und Schülern, allen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und Betroffenen, dass ihr alle gesund bleibt.
Da mir nicht bekannt ist, ob die Schule die "Handreichung/Merkblatt für Eltern" ausgehändigt hat, hier der Kurzauszug darauf zum Thema Quarantäne :Bleibt alle gesund !
Merkblatt: Mein Kind ist in Quarantäne - was bedeutet das? • lebt eine infizierte Person im Haushalt gilt die Quarantäne in der Regel auch für alle anderen Bewohner, da diese dann Kontaktpersonen sind. • handelt es sich bei dem Quarantänefall um eine Kontakterperson (Kategorie 1), gilt die Quarantäne zunächst nicht für andere Mitglieder des Haushalts. • Personen unter Quarantäne dürfen ihre Unterkunft (Haus oder Wohnung) nicht verlassen. Ausnahme ist zum Beispiel der Gang zu einem Abstrichtest - dies wird vom Gesundheitsamt angeordnet und mit diesem abgesprochen. Personen in Quarantäne dürfen auch keinen Besuch empfangen. • Innerhalb des Haushalts sollten sich Personen unter Quarantäne so gut es geht von anderen absondern, häufig die Hände waschen und Räume regelmäßig lüften. • Die Quarantäne ist sehr wichtig, um Infektionsketten klein zu halten. Auch wenn Ihr Kind keine Symptome zeigt, halten Sie die Vorgaben bitte ein und nehmen Sie die Anordnung ernst. Das Gesundheitsamt hält während der Quarantäne Kontakt zu Ihnen. • Mehr Informationen finden Sie auch auf www.infektionsschutz.de/coronavirus.html
Marcus Kreft
Bürgermeister
13.12.2020
Nachstehend die Zusammenfassung der Regelungen ab 16. Dezember 2020.
Die wichtigsten Regelungen sind für Euch fett unterlegt:Kontaktbeschränkungen: Die Ministerpräsidentin appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in der Woche vor Weihnachten ihre Kontakte zu reduzieren.
Vom 16. bis 23.12. und vom 27.12. bis 10.01. gelten weiter die bisherigen Kontaktbeschränkungen.
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 5 Personen nicht überschritten werden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.Es kann also beispielsweise eine Familie mit einem fast schon erwachsenen Kind auf ein befreundetes Paar treffen. Ebenso möglich ist das Treffen von 2 Familien mit je 2 Kindern, wenn die Kinder das Alter von 14 Jahren noch nicht überschritten haben.Heiligabend und Weihnachtsfeiertage: In der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember werden die Kontaktbeschränkungen gelockert, um Weihnachtsfeiern zumindest innerhalb der Kernfamilie zu ermöglichen.In dieser Zeit sind Treffen mit bis zu 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen möglich. Diese Treffen sind allerdings auf die Kernfamilie beschränkt. Möglich sind also zum Beispiel Treffen mit Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern oder Geschwistern nebst ihren Haushaltsangehörigen, solange die Obergrenze dabei eingehalten wird. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.Eine in einem Haushalt lebende Familie mit zwei Kindern kann sich also beispielsweise gleichzeitig mit beiden Großeltern treffen.
Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.Silvester: An Silvester und Neujahr gibt es keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen. Der Verkauf von Pyrotechnik ist in diesem Jahr verboten.
Schulen und Kitas: In den beiden Wochen unmittelbar vor und nach den Weihnachtsferien gibt es in Mecklenburg-Vorpommern Änderungen im Schulbetrieb. Schulen und Kitas bleiben aber offen.Die Klassen oberhalb der Klassenstufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet. Ausnahmen davon gibt es vor Weihnachten in der Stadt und im Landkreis Rostock.Auch Kinder aus den Klassen 1 bis 6 können ab dem 16. Dezember zuhause bleiben. Sie erhalten für die folgenden Tage Schulaufgaben. Wir bitten darum, diese Möglichkeit zu nutzen. Kitas und Schulen bleiben aber für Kinder offen, bei denen eine Betreuung zuhause nicht sichergestellt ist.
Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Einzelhandel: Im Dezember und Januar werden auch Teile der Einzelhandes geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel.
Freizeit: Auch Freizeiteinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.
Sport ist im Dezember/Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.#selmsdorfbleibtgesund
+++ Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb im neuen Schuljahr 2020 /2021 +++
Nr.105-20 | 19.06.2020 | BM | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Auszugsweise)
Bildungsministerin Bettina Martin hat heute über die Planungen für das Schuljahr 2020/2021 informiert. Bei erfreulich positivem Infektionsgeschehen wird es im neuen Schuljahr für alle Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen einen verlässlichen, täglichen Regelbetrieb geben. Nach den Sommerferien werden wir die Schulen wieder öffnen und weitestgehend in den Präsenzbetrieb zurückführen. Es wird also einen verlässlichen Regelunterricht geben. Der Präsenzunterricht findet in festen Gruppen wie Klassen oder Kursen statt, denen Lehrkräfteteams fest zugeordnet sind. Bei der Umsetzung erhalten die Schulen weitestgehend Flexibilität. Die Stundentafel muss eingehalten werden. "Den Mindestabtstand von 1,5 Meter wird es in diesen Gruppen nicht mehr geben", erläuterte die Ministerin. Die verschiedenen Gruppen sollen sich einander nicht bzw. ausschließlich unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern begegnen. Um die Unterrichtsräume gut lüften zu können und zu gewährleisten, dass sich die Gruppen im Schulgebäude einander nicht begegnen, kann die Unterrichtszeit bei Bedarf auf 40 bzw. 80 Minuten verkürzt werden.
Das Land entwickelt als begleitende Maßnahme zu den Schulöffnungen ein COVID-19-Testungskonzept.In den Grundschulen wird der überwiegende Teil des Unterrichts im Präsenzunterricht erfolgen. Wo es notwendig ist, kann der Präsenzbetrieb durch Elemente von Distanzunterricht ergänzt werden. Für den Distanzunterricht steht allen öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern das cloudbasierte Lernmanagementsystem "itslearning" zur Verfügung.
Der Religionsunterricht muss abgesichert werden. Der Sport- und Schwimmunterricht sowie der Unterricht in den Fächern Musik und Darstellendes Spiel kann auf der Grundlage der Regelungen des Hygieneplans und vor dem Hintergrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort stattfinden. Wo der Sport- und Schwimmunterricht nicht möglich ist, sollen alternative Bewegungsangebote in den Schulalltag integriert werden.
Um Herauszufinden, wie der Lernstand von Schülerinnen und Schülern ist und Versäumnisse aufzuarbeiten, führen Lehrerinnen und Lehrer zu Beginn des neuen Schuljahres in allen Lehrgängen Lernstandserhebungen durch. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen sind Grundlage für die weitere Unterrichtsplanung.
Die Regelungen für die Öffnung der Schulen im neuen Schuljahr werden ca. 14 Tage vor Unterrichtsbeginn mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie führenden Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Rostock im Lichte des dann aktuellen Infektionsgeschehens bewertet.Die allgemein bildenden und beruflichen Schulen haben die Regelungen erhalten, damit sie das neue Schuljahr planen und den Schulstart vorbereiten können. Weitere Einzelheiten liefern das Schreiben "Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021" sowie der fortgeschriebene Hygieneplan Corona für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, dessen Regelungen ab dem 27. Juli 2020 gilt.
16.05.2020:
Bei einem Spitzentreffen in Schwerin haben die Landesregierung, Kommunen und die Spitzenverbände weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern festgelegt:
Ab dem 25. Mai dürfen bis zu 30 Personen an Familienveranstaltungen teilnehmen. Die Feiern können unter Auflagen in Gaststätten ausgerichtet werden. Die Personenzahl wurde auf 30 begrenzt, weil bei Familienfeiern Auflagen wie die Abstandsregel nicht gelten. Die Regelung ist zunächst bis 30.8.2020 befristet.
Fitness- und kleine Sportstudios dürfen ab dem gleichen Datum ebenfalls wieder öffnen, Sport in kleineren Gruppen und in Hallen ist dann wieder möglich. Da die Sitzungen der Gemeinde aufgrund der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften vorerst in der Sporthalle stattfinden müssen, kommt es hier zu geringen Einschränkungen.
Am Nachmittag war bereits bekanntgegeben worden, dass der Schulunterricht und die Hortbetreuung ausgeweitet werden sollen. So soll nach Pfingsten geprüft werden, ob mehr Kinder in größeren Klassenräumen unterrichtet werden können. Sechstklässlern sollen zusätzliche Unterrichtsangebote ermöglicht werden. Vom 25. Mai an bis zum Beginn der Sommerferien sollen Kinder der 1. bis 4. Klassen an einem Vormittag pro Woche Präsenzunterricht mit anschließender Hortbetreuung erhalten. Regulären Schulunterricht soll es erst nach den Sommerferien wieder geben.
08.05.2020:
Die Meldung aus der Schweriner Staatskanzlei kam dann gestern doch ganz schön spät. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Beschlüsse von gestern zusammengefasst:
Grundschulbereich: Bis einschließlich Mittwoch, 13. Mai, wird weiterhin die 4. Jahrgangsstufe beschult. Ab Donnerstag (14. Mai) beginnen die Neuerungen: Für die Grundschülerinnen und Grundschüler aller Jahrgangsstufen bedeutet das, dass sie ab 14. Mai abwechselnd für mindestens je einen Tag in der Woche in die Schule gehen können. Die Information zu unserer Grundschule erhalten Sie direkt. Der Präsenzunterricht soll also im Rotationsverfahren stattfinden. Das bedeutet, dass an jedem Wochentag eine andere Jahrgangsstufe die Schule besuchen kann. Dabei erhalten sie mindestens vier Unterrichtsstunden vorwiegend in den Kernfächern wie Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Zusätzlich soll ein Tag in der Woche angeboten werden, um Schülerinnen und Schülern gezielte pädagogische Förderangebote zu machen und Eltern-Kind-Lehrer-Sprechstunden anzubieten.
Regionalschulbereich: In den Regionalen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler an mindestens einem Tag in der Woche Präsenzunterricht erhalten. Dabei sollen mindestens sechs Unterrichtsstunden angeboten werden. Auch hier wird das Lernen zuhause weitergeführt und die Schülerinnen und Schüler werden während des Präsenzunterrichts entsprechend vorbereitet. Das Rotationsverfahren nach Jahrgangsstufen findet auch hier Anwendung. Ebenso wird ein Wochentag für Konsultationen und gezielte pädagogische Unterstützung angeboten. Das beinhaltet, dass die Schülerinnen und Schüler in der Orientierungsstufe (Jahrgangsstufe 5 und 6) ebenfalls mindestens einen Tag pro Woche beschult werden.
Kindertagesbetreuung und Kindergärten:
- Beibehaltung der bisherigen erweiterten Kindernotfallbetreuung
- Ab dem 11. Mai - Öffnung der Kindertagespflege unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen
- Ab dem 18. Mai - Kindertagesförderung für Kinder, die im Sommer in die Schule eintreten werden mit einer Mindestbetreuungszeit von 3,5 Stunden werktäglich (für Kinder von berufstätigen Eltern bei freien Kapazitäten mehr - Entscheidung durch Jugendämter in Zusammenarbeit mit dem Träger der Kindertageseinrichtung).
- Ab dem 25. Mai - Einstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb mit Zugang für alle Kinder zu den Kindergärten und Krippen mit einer Mindestbetreuungszeit von 3,5 Stunden werktäglich (für Kinder von berufstätigen Eltern bei freien Kapazitäten mehr - Entscheidung durch Jugendämter in Zusammenarbeit mit dem Träger der Kindertageseinrichtung).
Besuche in Pflegeheimen und Wohnformen für Menschen mit Behinderung
Für den Bereich der Pflegeheime und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gilt, dass Leitungen ab dem 15. Mai Ausnahmen von Besuchs- und Betretungsbeschränkungen zulassen können, soweit ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept vorliegt und die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards gewährleistet ist. Besuchsberechtigt ist jedoch nur eine feste Kontaktperson, z.B. aus der Kernfamilie.Daneben muss eine zielgerichtete bzw. anlassbezogene Testung der Bewohnerschaft und des Personals sowie eine hinreichende Ausstattung mit Schutz- und Hygienematerial sichergestellt seinEine schrittweise Öffnung unter Auflagen (insbesondere Schutzkonzepte) wurde vom Kabinett auch für Tagespflegeeinrichtungen und Angebote und Dienste für Menschen mit Behinderungen (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen) beschlossen. Diese gelten ab dem ab dem 18. Mai.
07.05.2020:
Heute tagt noch das Kabinett zum Thema Corona in Schwerin, die Ergebnisse erhalten Sie auch wieder hier auf unserer Sonderseite.
Folgende Regelungen (Lockerungen) sind bereits jetzt schon erfolgt:
Seit heute (7.5.) dürfen Kosmetikstudios, Logopäden, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche körpernahe Dienstleistungen unter Wahrung strikter Hygienevorschriften wieder öffnen. Physiotherapie-Praxen dürfen wieder Behandlungen machen, auch wenn diese nicht von einem Arzt als unaufschiebbar eingestuft worden sind.
Ab Samstag, 9.5. dürfen Gaststätten und Restaurants jeweils von 6 bis 21 Uhr öffnen - unter strikten Hygieneauflagen und mit maximal sechs Erwachsenen je Tisch.
Ab 18.5. können Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen wieder Gäste aufnehmen - allerdings nur Einheimische und nur mit 60 Prozent Auslastung.
Ab 25.5. können wieder Touristen aus anderen Bundesländern einreisen.
Die weiteren Kontaktbeschränkungen gelten noch bis 5. Juni 2020. Die Ergebnisse der Kabninettssitzung erhalten Sie in einer Zusammenfassung hier auf dieser Seite wie gewohnt.
Weiter gilt: bleiben Sie gesund !!!
16.04.2020:
Guten Abend, das Kabinett hat heute nachmittag bis zum frühen Abend getagt und einen sogenannten MV-Plan erarbeitet und vorgestellt. Das Wichtigste (für uns direkt betreffend) haben wir Ihnen hier zusammengefasst :
Phase 1.0.: Öffnung ab 18.04.2020 Geöffnet werden Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.
Phase 1.1.: Öffnung ab 20.04.2020 1. Geöffnet werden Einzelhandel bis zu 800 qm geöffneter Verkaufsfläche (das gilt für alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren). In Shopping-Centern/Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in ShoppingCentern/Shopping-Malls ist untersagt.Es gelten jeweils Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs- /Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
Geöffnet werden ... Sportplätze und Sportanlagen für Einzel- und Paarsport unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen
Unter Einhaltung der Abstandsregelungen können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Abstandhalten ist Pflicht und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird dringend empfohlen. Das Verbot von Veranstaltungen im öffentlichen Raum und privaten Feiern bleibt bestehen.
In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Unterkünften für Menschen mit Behinderungen gelten besondere Schutzmaßnahmen. Das Besuchsverbot bleibt aufrechterhalten.
Alle geltenden Reiseregelungen für Mecklenburg-Vorpommern bleiben bestehen.
Phase 1.2. Öffnung ab 27.04.2020 Geöffnet werden die allgemein bildenden Schulen für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Prüfungen für die Abschlussklassen mit zentralen Prüfungen (Mittlere Reife und Abitur): • Klasse 10 an Regionalen Schulen und Gesamtschulen, • Schüler der Klasse 10 am Gymnasium, die die Mittlere Reife anstreben, • Klasse 12 an den regulären Gymnasien und den Gesamtschulen
Keine vollständige Öffnung der Kitas und der Kindertagespflege, sondern Fortsetzung und schrittweise Ausdehnung der Notbetreuung unter Einhaltung von Hygieneerfordernissen und insbesondere durch kleine Gruppengrößen.
Ab dem 27. April wird die Notbetreuung in Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege auf weitere systemrelevante Berufs und Bedarfsgruppen erweitert:
− der ambulanten Pflegedienste − der veterinärmedizinischen Notfallversorgung, − der Krankenkassen, − notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe 5 − Schwangerschaftskonfliktberatung − Beratungsstellen Frauen- und Kinderschutz − der sozialen Kriseninterventionseinrichtungen − des Finanz- und Versicherungswesens − des Flug- und Schiffsverkehrs − der Kindertageseinrichtungen − Post- und Paketzustelldienste − Regierungen und Parlamente − Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen − im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation sowie um die Lehrkräfte an Schulen, Hebammen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kindertagespflegepersonen erweitert, soweit sie für das Funktionieren der kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind (Unabkömmlichkeit).Gleichzeitig wird für die systemrelevanten Berufsgruppen zur Erleichterung für die Eltern auf die 1-Elternteil-Regelung ausgedehnt.
Schrittweise Öffnung der öffentlichen Behörden mit Publikumsverkehr unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.
Phase 1.3 Öffnung ab 04.05 2020 1. Geöffnet werden Klassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemein bildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen: • Klasse 9 Regionale Schulen, Gesamtschulen, Förderschule Lernen; • Klasse 11 reguläres Gymnasium und Gesamtschule
Die 4. Jahrgangsstufe der Grundschule soll wieder ein Angebot in der Schule erhalten. Dabei werden die Gruppen geteilt, die Stundentafel reduziert und gegebenenfalls an einigen Wochentagen flexible Lernangebote oder auch Konsultationen ermöglicht.
Alle Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt. Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31.08 2020 untersagt.
Die Reiseeinschränkungen wurden heute nachmittag durch das OVG Greifswald auf gehoben. (Meldung von 16:47 Uhr)
ursprüngliche Mitteilung:
09.04.2020: Tagestouristische Ausflüge an bestimmte Orte sind untersagt
© Staatskanzlei
Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 0.00 Uhr bis Montag, 13. April 2020, 24.00 Uhr, ist es den Einwohnerinnen und Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln (Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, Halbinsel Fischland Darß Zingst), in das Gebiet der an der Ostsee gelegenen Städte und Gemeinden, einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken, in die Stadt Waren an der Müritz, in die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel-Müritz, Seenlandschaft Waren und die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zu unternehmen.
Touristische Reisen aus den anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind bereits seit dem 18. März 2020 untersagt. Dies gilt auch für Tagesausflüge.
Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie - Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern - möglich.
22.03.2020 Ausgangsbeschränkungen ab Montag, den 23.03.2020 zunächst für 14 Tage:
Ergebnis der Beratungen Bund und Länder am 22.03.2020
In Deutschland herrschen ab Montag bundesweit Ausgangsbeschränkungen für zunächst zwei Wochen:
Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen sind dann verboten.
Beschlusstext in voller Länge:
I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Appelle, sich freiwillig zu Hause aufzuhalten wurden missachtet
Es handelt sich allerdings nicht um eine komplette Ausgangssperre. Somit bleiben Aufenthalte an der frischen Luft - etwa Spaziergänge oder Sport - weiterhin erlaubt, allerdings unter der Einschränkung diese Aktivitäten alleine oder mit Menschen aus dem eigenen Haushalt zu tätigen.
Diese Maßnahme ist nötig, um die rasante Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Appelle, sich freiwillig überwiegend zu Hause aufzuhalten, wurden von zahlreichen Bürgern in der vergangenen Woche missachtet. Immer wieder kam es zu "Corona-Parties", bei denen sich Gruppen aus verschiedenen Haushalten vermischten.
18.03.2020 Coronabekämpfungsverordnung:
Mit heutigem Tag sind wichtige Regelungen in Kraft getreten, die wir gerne für Sie kurz zusammenfassen möchte. Die Verordnung ist 8 Seiten stark. Hier die Zusammenfassung, vor allem für die Dinge, die unseren Ort betreffen:
#1 Schließung aller Einkaufseinrichtungen mit Ausnahmen von Lebensmittelgeschäften, Wochenmärkten, Abhol-und Lieferdiensten, Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte, Blumenläden.
Schließung der Spielplätze
# 2 Regelungen Gaststätten Öffnung von maximal 6.00 bis 18.00 Uhr, 2 Meter Abstand zwischen den Tischen, maximal 50 Personen (zur Info: unser ital. Restaurant hat geschlossen)
#3 Beherbergung von Gästen (auch homesharing, Ferienwohnungsvermietung etc.) für touristische Zwecke ist verboten. Touristen sollen bis 19.3. MV verlassen.
#4 Reisen aus privatem Anlass. Keine Einreise von Gästen (z.B. Familie) nach MV. Die Einreise ist verboten und nur bei Reisen, wo die Person zwingend anwesend sein muss (z.B. Beerdigungsfeiern) ausgenommen. Wer beruflich in MV arbeitet darf nach wie vor einreisen (beruflicher Anlass, explizit ausgenommen)
#5 Zusammenkünfte z.B. in Gemeinschaftsräumen, Vereinen, Sporteinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, sowie Gottesdienste sind verboten. Unaufschiebbare Zusammenkünfte wie z.B. Eheschließungen und Beisetzungen sind bis max. 20 Personen erlaubt.
Der Verordnungstext in Gänze kann hier abgerufen werden.
Bleiben Sie gesund !
Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr geschlossen. Nicht betroffen sind:
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Zeitungsverkauf,
- Bau- und Gartenbaubedarfsmärkte,
- Tierbedarfsmärkte sowie
- der Großhandel.
Die Regelungen der Bäderverkaufsordnung werden ausgesetzt. Landesweit wird aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntag-Verkaufsverbot aufgehoben.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Der Landkreis teilte am 17.3.2020 auch mit, dass Spielplätze zu schließen sind. Diese Maßnahme des Landes wird in der Gemeinde ebenfalls umgesetzt.
_________________________________
16.03.2020 : Gemeinde stellt ehrenamtliche Einkaufshelfer für Betroffene aus Risikogruppen zur Verfügung:
Ich freue mich sehr, dass wir ehrenamtliche Helfer gefunden haben, die hier unterstützen:Die Gemeinde stellt ab sofort die Möglichkeit zur Verfügung, dass Menschen, die zu Risikogruppen gehören, bei ihren Einkäufen unterstützt werden und nicht mehr die Einkaufseinkaufseinrichtungen selber aufsuchen müssen. Betroffene können unter der eingerichteten Rufnummer: 038823 / 53 98 - 17 (Gemeinde Selmsdorf) über Frau Scheibner ihren Namen, Anschrift und Kontaktdaten hinterlassen.
--> Die Gemeinde organisiert dann über Ehrenamtliche einen Einkaufshelfer. Sobald der Einkaufshelfer feststeht, erhalten die Anrufer eine Rückmeldung der Person, die den Einkauf für sie erledigt und eine ungefähre Uhrzeit.
--> Der ehrenamtliche Helfer weist sich aus und nimmt den Einkaufszettel und Bargeld entgegen, führt den Einkauf durch und bringt den Einkauf und das Rückgeld zu dem "Besteller".
Marcus Kreft
Bürgermeister
+++ Die häufigsten Fragen zur Schließung der Kindergärten und Schulen beantwortet die Landesregierung in diesem Dokument +++ Bei Neuerungen und zur Lage in der Gemeinde informieren wir Sie kurzfristig hier auf unserer Seite +++
Schulschließungen in MV: Wichtige Unterlagen für Eltern und Lehrkräfte
Selbsterklärung für Notfallbetreuung und Checkliste veröffentlicht
Nr.040-20 | 15.03.2020 | BM | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern haben heute eine Checkliste zu den Schulschließungen und den weiteren Maßnahmen erhalten. Für Eltern steht eine Selbsterklärung zur Verfügung, in der sie erklären müssen, dass sie zur Personengruppe gehören, für die eine Notfallbetreuung zu gewährleisten ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat den Schulen diese Informationen per E-Mail übermittelt. Lehrerinnen, Lehrer und Eltern finden diese Dokumente auch online auf den Internetseiten des Bildungsministeriums.
Für dringende Fragen ist die HOTLINE im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in den nächsten Tagen weiterhin geschaltet:
HOTLINE: 0385 588 7174
Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen, direkt auf die Seite der Landesregierung
Landkreis schließt Schulen und Kitas
Landkreis Nordwestmecklenburg ordnet Schließungen von Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege an
14.03.2020
Auf Basis einer Allgemeinverfügung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ordnet der
Landkreis
mit Wirkung ab Montag, 16. März 2020, die Schließung aller Schulen, Berufsschulen,
Kindertageseinrichtungen, Horte und Kindertagespflegestellen
im Kreisgebiet an.
Dies betrifft alle privaten und öffentlichen Einrichtungen dieser Art.
Um den Übergang zur Umsetzung dieser Allgemeinverfügung in der Praxis zu erleichtern, kann
von ihrer vollständigen Umsetzung am 16. März 2020 abgesehen werden.
Der Montag wird als Übergangstag fungieren: Eltern sollten prüfen, ob Sie eine andere
Betreuungsmöglichkeit finden. Um Eltern dafür Zeit zu geben, wird laut Landesbildungsministerin
Bettina Martin am Montag "kein Kind an den Betreuungseinrichtungen abgewiesen." Dies sollte aber nur in Notfällen genutzt werden.
Kinderbetreuung für besondere Berufsgruppen:
Es wird ein Notfall-Betreuungsangebot für Kinder von Beschäftigten aus folgenden
Berufsgruppen sowie in begründeten Ausnahmefällen in den jeweiligen Einrichtungen geben
geben:
- Feuerwehr (einschließlich freiwillige Feuerwehren)
- Polizei
- Strafvollzugdienst
- Rettungsdienst
- medizinische Einrichtungen, inklusive Apotheken
- ambulante und stationäre Pflegedienste
- stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. für Hilfen zur Erziehung)
- Kommunale und Landesbehörden, Einrichtungen und kommunale und im
Ausnahmefall auch private Unternehmen,
soweit notwendig pflichtige Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge (z.B.
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, ÖPNV, Energieversorgung,
Telekommunikation, Lebensmitteleinzelhandel) zwingend wahrzunehmen sind.
Die Notfallbetreuung gilt für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege sowie für
Schulkinder der Jahrgangstufen 1 bis 6, deren Eltern oben genannten Berufsgruppen angehören
und nur bei dringendem Bedarf. Können andere Möglichkeiten der Betreuung gefunden werden,
sind diese vorrangig zu nutzen.
Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen soll unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation
der Eltern weiter sichergestellt werden.
Der Landkreis bittet auch Bürgerinnen und Bürger, die in diesen Berufen arbeiten, sorgfältig zu
prüfen, ob sie das Notfallangebot in Anspruch nehmen müssen, oder anderweitige
Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden können.
Auf keinen Fall sollten Kinder jedoch zu älteren Menschen, wie zum Beispiel den Großeltern,
gebracht werden. Ältere Menschen sind bei einer Ansteckung einem erhöhten Risiko eines
schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt.
Sämtliche verfügten Schließungen gelten zunächst bis zum 20. April .
Bedienstete des Landes und der Schulträger sowie aller weiteren Träger haben sich am Montag
regulär in ihren Einrichtungen einzufinden, damit die Notfallbetreuung durch die Leitung
umgesetzt werden kann.
Die Leitung muss sicherstellen, dass die Einrichtung zu ihren bisher gültigen Zeiten erreichbar ist.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell 33 Infektionsfälle (Stand 13.03., 13 Uhr). Nach den
bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber, ebenso
wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es
zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern
besonders hoch, weil insbesondere kindliches Spiel in den Schulen, Kindertageseinrichtungen und
bei Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit einem spontanen und engen körperlichen Kontakt
der Kinder untereinander einhergeht. Die Einhaltung der allgemein empfohlenen
Hygieneetiketten ist - abhängig von dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder - nicht
immer umzusetzen. In Schulen und bei der Kindertagesförderung kann es unter ungünstigen
Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Die Ermittlung der Ansteckungswege kann in der gebotenen Zeit nicht mehr sicher und
vollumfänglich gewährleistet werden.
Die angeordneten Maßnahmen sind weitreichend, dienen aber der Prävention und dem Schutz
der Bevölkerung, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen.
Landrätin Kerstin Weiss zu der Verfügung:
"Wir sind uns bewusst, dass so umfangreiche Schließungen einen schweren Eingriff in das
öffentliche Leben darstellen. Aber die Landesregierung, die Landräte und die Oberbürgermeister
sind gemeinsam in einer Sondersitzung zu dem Schluss gekommen, dass es notwendig ist.
Nach dem Inkrafttreten der Landesverfügung wird meine Verwaltung weiter mit Hochdruck
daran arbeiten, Lösungen für alle Problemlagen zu finden, die durch diese Einschränkungen
entstehen."
An die Unternehmer und Arbeitgeber richtet Landrätin Kerstin Weiss folgende Bitte:
"Ein normaler Geschäftsbetrieb wird in vielen Branchen für die Zeit der Pandemie-Bekämpfung
nur schwer möglich sein. Ich bin mir sicher, dass die Unternehmen im Landkreis ruhig und mit
Umsicht, aber doch sehr verantwortungsbewusst die anstehenden Probleme lösen werden.
Es gibt bereits angekündigte Hilfen vom Land oder Lockerungen zum Thema Kurzarbeitergeld;
weitere Unterstützung ist von Bundes- und Landesebene angekündigt. Niemand sollte durch die
Bekämpfung einer Pandemie, die uns alle betrifft, seine Arbeit verlieren oder in eine
wirtschaftliche Notlage geraten."
Sobald die amtliche Verfügung des Landes vorliegt , werden wir diese auf www.nordwestmecklenburg.de unter Bekanntmachungen veröffentlichen.